Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Allen Liefergeschäften liegen diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
zugrunde. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende
Geschäftsbedingungen, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung
des Lieferers.
Angebote des Lieferers sind unverbindlich.

 

2. Auftragserteilung

Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich (auch per Telefax) zu erfolgen.
Bei nur mündlicher Auftrags-erteilung gehen ubermittlungsfeh1er sowie etwaige
Mißverständnisse zu Lasten des Bestellers. Liegt eine schriftliche
Auftragsbestätigung vor, ergibt der Auftragsumfang und -inhalt aus dieser.

3. Preisstellung

Alle Preise gelten ab dem Auslieferungsort, ausschließlich Versand und Verpackung.
Gewünschte oder vom Lieferer für erforderlich gehaltene Verpackung wird zum
Selbstkostenpreis berechnet.
Sofern nicht ausdrücklich anderes erwähnt, beziehen sich die Preise auf die
jeweils abgebildeten Artikel gemäß Beschreibung, nicht jedoch auf Inhalt,
Zubehör oder Dekoration.
Die in unseren Verkaufsunterlagen (Prospekten etc.) angegebenen Preise betreffen
den Zeitpunkt der jeweiligen Herausgabe.
Preisänderungen nach Herausgabe der Verkaufsunterlagen bleiben vorbehalten.
Bei bereits geschlossenen Verträgen ist eine Veränderung des vereinbarten
Preises ausgeschlossen.

4. Versand

Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung der Ware auf den Besteller über.

5. Leistungsstörung

Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten, so ist
der Besteller berechtigt, dem Lieferer eine angemessene Nachlieferungsfrist zu
setzen. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nachlieferungsfrist nicht erfüllt,
so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muß
schriftlich und unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachlieferungsfrist,
spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden.
Ein Recht zum Rücktritt besteht nicht, wenn der Lieferer an der Erfüllung seiner
Verpflichtung durch den Eintritt in unvorhergesehenem Umständen gehindert
wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht
abwenden konnte – z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Verzögerung
in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe. Weitere Rechte stehen dem Besteller
nicht zu.

6. Abnahme     

Nimmt der Besteller die Ware nicht ab, so ist der Lieferer berechtigt, auf
eine Abnahme zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Im letzteren Falle ist der Lieferer berechtigt, entweder ohne
Nachweis eines Schadens 50% des Kaufpreises oder Ersatz des tatsächlich
entstandenen Schadens zu verlangen.

7. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind unabhängig vom Eingang zahlbar innerhalb 10 Tagen ab
Rechnungsdatum mit 2% Skonto, 30 Tagen netto.
Erfolgt die Zahlung in Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren,
so fallen die Kosten für die Diskontierung und Einbeziehung dem Besteller zur
Last.
Wechsel werden nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit und nur
zahlungshalber angenommen.
Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Käufer 3,5% Verzugszinsen über
dem jeweiligen Diskontsatz, mindestens aber 10%.
Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen des
Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder die Aufrechnung
zu erklären.

8. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur
vollständigen Tilgung aller dem Lieferer aus der Geschäftsverbindung zu dem
Besteller zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, vor.
Der Besteller tritt dem Lieferer schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung
der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der
Weiterveräußerung zustehenden Forderung mit Nebenrechten ab. Die
abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Absatz
1. Der Besteller ist zum Einzug der dem Lieferer abgetretenen Forderungen
berechtigt und verpflichtet, solange der Lieferer diese Ermächtigung nicht
widerrufen hat. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen
Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt. Der Besteller hat auf
Verlangen des Lieferers unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware
veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware oder über die an den Lieferer
abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht befugt. Er hat dem Lieferer
jede Beeinträchtigung der Rechte an der im Eigentum des Lieferers stehenden
Waren unverzüglich mitzuteilen.
Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Lieferer in
Verzug, oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt
ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen
Fällen ist der Lieferer berechtigt, die Herausgabe der Waren zu verlangen und
diese beim Besteller abzuholen. Der Besteller hat kein Recht zum Besitz. Der
Lieferer ist berechtigt, den Abnehmern des Bestellers die abtretende Forderung
des Bestellers an den Lieferer mitzuteilen und die Forderung einzuziehen.
Kommt der Besteller, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, mit zwei
aufeinanderfolgenden Ratenzahlungen ganz oder teilweise in Verzug, und
beträgt die Summe, mit deren Zahlung er im Verzug ist, mindestens den 10.
Teil des Kaufpreises, so wird der gesamte Restkaufpreis fällig.

9. Haftung

Der Lieferer leistet für erkennbar und verborgene Mängel innerhalb von 6
Monaten nach dem Tage der Ablieferung ausschließlich in der Weise Gewähr,
daß er nach seiner Wahl unentgeltlich die Ware nachbessert oder mangelfreie
Ware nachliefert. Erst nachdem Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen
sind, kann der Besteller Minderung verlangen. Weitere Ansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche, stehen dem Besteller nicht zu.
Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung des
Mangels, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung der Waren
gegenüber dem Lieferer erhoben werden.
Bei verborgenen Mängel spätestens innerhalb von 6 Tagen nach der Entdeckung.
Bei Versäumung dieser Fristen können Gewährleistungsansprüche nicht mehr
geltend gemacht werden.
Der Lieferer ist zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht verpflichtet, solange
der Besteller seine Vertragspflichten nicht erfüllt.
Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert,
unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wird. Für Fremderzeugnisse haftet
der Lieferer nicht. Er tritt jedoch seine Gewährleistungsansprüche gegen den
Lieferer des Fremderzeugnisses an den Besteller ab.

10. Rücktritt

Entstehen nach der Annahme der Bestellung begründete Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, 50 ist der Lieferer
berechtigt, nach Wahl entweder Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung
zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Ersatz an
Aufwendungen zu verlangen. Der Lieferer ist vom Nachweis der
Zahlungsunfähigkeit oder fehlenden Kreditwürdigkeit des Bestellers befreit.

11. Unwirksamkeit

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingung oder des
Liefergeschäftes unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine
Bestimmung zu vereinbaren, die den mit der nichtigen Bestimmung verfolgten
Zweck am nächsten kommt.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Die Beziehungen zwischen Lieferant und Besteller unterliegen ausschließlich
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Verkaufs- und Lieferbedingungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Schwetzingen.
Nimmt der Besteller die Ware nicht ab, so ist der Lieferer berechtigt, auf
eine Abnahme zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Im letzteren Falle ist der Lieferer berechtigt, entweder ohne
Nachweis eines Schadens 50% des Kaufpreises oder Ersatz des tatsächlich
entstandenen Schadens zu verlangen.

 

Wechsel Einzugsermächtigung in SEPA-Lastschrift
Umstellung auf SEPA-Überweisung

 

Sehr geehrte Damen und Herrn,
mit der Umstellung auf das SEPA-Zahlungsverfahren möchten wir Sie darüber informieren, dass die bestehende Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat weiter
genutzt wird.
Die Rechnungen werden nach der Umstellung 2014 mit der SEPA-Firmen-Lastschrift eingezogen:
Mandatsreferenz: Ihre Kundennummer; Fälligkeit: 14 Tage nach Rechnungsdatum.
Unsere Gläubiger-Id-Nummer lautet: DE64ZZZ00000367708